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Behebung von Marktversagen zur Herstellung einer Marktgängigkeit von (privaten) Informationen ist nur eines der Konzepte. Gewährleistung von Transparenz zur Demokratiesicherung, Information als Entscheidungsgrundlage staatlichen und privaten Handelns, als Instrument der Steuerung oder auch die Herausbildung einer Infrastrukturordnung sind andere Funktionen und Ziele, die staatliche Vorgaben bedienen. Der Staat tritt dabei in verschiedensten Rollen auf und agiert auf der Basis unterschiedlicher Informationskonzepte. Diese Vielfalt offenzulegen und zu systematisieren, kann dazu beitragen, scheinbare Widersprüche aufzudecken und den Umgang mit privaten, öffentlichen, personenbezogenen und sachlichen Informationen besser auszugestalten: z.B. die brennenden Konflikte im Zeitalter von Digitalisierung und Internet zwischen wirtschaftlicher Nutzung von Daten einerseits und den Schutzrechten Privater andererseits.
Ergeben sich daraus für den Verfassungsstaat und die Europäische Union Legitimation und Mandat zur Steuerung gesellschaftlicher Kommunikationsprozesse? Einiges spricht für eine zurückhaltend-skeptische Sicht auf ein derart anspruchsvolles Gewährleistungskonzept der Aufmerksamkeitsregulierung zur Erhaltung und Sicherung kommunikativer Verfassungsvoraussetzungen: Integrierende Demokratiepflege mit kommunikationsrechtlichen Mitteln läuft Gefahr, mit dem doch gerade zu schützenden Fundamentalwert individueller Autonomie in kaum auflösbare Spannung zu geraten.
Aus der Fülle der gegen ihn gerichteten Broschüren wählte Görres vier aus, deren Autoren er mit der Bezeichnung für die kampfentscheidende dritte Schlachtreihe der römischen Legionen »Triarier« nannte.
Staat und politische Parteien bedingen einander. Sie sind einerseits Voraussetzung für die Existenz und die Funktion des jeweils anderen. Andererseits haben sie auch das Potential, die Funktionstüchtigkeit des Staates gemessen an den verfassungsrechtlich vorgesehenen Einrichtungen und Verfahren zu gefährden. Vielfach überlagern sie diese und degradieren verfassungsrechtlich vorgesehene Organe zu Vollstreckern von Entscheidungen, die inhaltlich auf parteipolitischer Ebene getroffen wurden. Am Beispiel Österreichs werden sowohl die gegenseitige Bedingtheit als auch die Spannungsverhältnisse zwischen verfassungsrechtlichen Einrichtungen und deren parteipolitischen Überlagerungen aufgezeigt. Von den unterschiedlichen wissenschaftlichen Betrachtungsweisen wird der juristischen der Vorzug gegeben, wenngleich andere nicht zur Gänze ausgeblendet bleiben. Darüber hinaus werden Überlegungen zur Beseitigung bzw. Begrenzung der aufgezeigten Disfunktionalitäten angestellt.
Der Reformator hat aus seinem Glaubensverständnis heraus eine spezifische Einstellung zur weltlichen Ordnung und ihrem Recht gefunden, die sehr wirkmächtig geworden ist. Ihren Mittelpunkt findet Luthers Staatsauffassung in seiner Lehre von den zwei Reichen und zwei Regimenten. Dem „Reich der Welt“ kommt dabei in erster Linie die Funktion der zwangsweisen Durchsetzung einer äußeren Rechts- und Friedensordnung zu. Eine christliche Obrigkeit hat darüber hinaus die Aufgabe einer umfassend verstandenen Gemeinwohlförderung. Dies schließt insbesondere Armenfürsorge, Krankenpflege und ein öffentliches Bildungswesen ein. Hier liegen die Anfänge des modernen Wohlfahrtsstaates.
An der Zeitenwende vom 20. zum 21. Jh. ist der Staat wieder zum Thema geworden. Von »tektonischen Verschiebungen kaum überschätzbaren Ausmaßes« ist die Rede. Dem treten Stichworte wie der »integrierte Verfassungsstaat« und Modelle »offener Staaten« zur Seite. Die einen sehen den Nationalstaat in der »Sinnkrise«, die anderen verkünden den »Abschied vom Nationalstaat«. Wieder andere träumen vom »Weltstaat« oder von einer »Welt jenseits des Staates«. Diese Szenarien haben die staats(rechts)wissenschaftliche Forschung nachhaltig inspiriert. Als zentrale Leitideen reflektieren der Transnationalismus, der Konstitutionalismus, das Governance-Konzept, die Idee der Verfassungsstaatlichkeit und der Dialogische Pluralismus diesen Wandel von Staat und Staatlichkeit. Aber was sagen uns diese Reflexionsdiskurse über das Selbstverständnis der Rechtswissenschaft? Welches Verhältnis von Theorie und Praxis (des Rechts) spiegelt sich in ihnen wider?