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  • Author or Editor: Christoph Grabenwarter x
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Die Welt der Massenmedien ist vielfältigen Veränderungen unterworfen, mit ihr die Rolle des Staates. Staatliches Handeln hat vielfältige Berührungspunkte mit den Medien: Er ist diesen gegenüber Grundrechtsverpflichteter, er hat zugunsten der Medien in bestimmten Grenzen Gewährleistungsverantwortung, aber auch Schutzpflichten zugunsten jener, die von medialer Berichterstattung betroffen sind. Technische und gesellschaftliche Entwicklungen im Bereich der elektronischen Massenmedien führen dazu, dass die Abgrenzung zwischen Massenmedien und individueller Kommunikation fließend wird, die Partikularisierung von Medienproduzenten und Konsumenten wandelt die Rolle der Medien im demokratischen Verfassungsstaat. Das Verhältnis zwischen Staat und Medien hat aber auch den Staat als res publica und als Gegenstand medialer Berichterstattung in den Blick zu nehmen und dabei vor allem der Frage nach den Auswirkungen der Veränderungen in der medialen Bericht-erstattung auf das Handeln und Kommunikationsverhalten staatlicher Organe nachzugehen.
Author:
Wer soll Hüter der Verfassung sein? Diese verfassungstheoretische Frage hat die Verfassungspraxis in vielen Staaten längst beantwortet: Verfassungsgerichte tragen in besonderer Weise zur Wahrung der Verfassungen bei.

Diese Schrift ordnet Verfassungsgerichtsbarkeit in das staatliche Gewaltenteilungsgefüge ein. Sie untersucht die Doppelfunktion, die einem Verfassungsgericht als Gericht und Verfassungsorgan zukommt, und zeigt Konsequenzen auf. Diese betreffen etwa das Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit. In einem föderativen Staat können mehrere Verfassungsgerichte existieren, die zusammen ein bundesstaatliches System der Verfassungsgerichtsbarkeit bilden. Durch diese erhält rechtliche Statik den Vorrang vor politischer Dynamik.
Die Orientierung staatlichen Verhaltens an Maßstäben der Rationalität bildet eine Grundfrage jeder Rechtsordnung. Intersubjektiv vermittelbare Entscheidungskriterien sichern Berechenbarkeit und Bestimmtheit des Rechts. Die Berücksichtigung empirisch oder sonst wissenschaftlich begründeter Wirkungszusammenhänge ist Bedingung möglichst genauer Wirk samkeit staatlichen Handelns. Sie schützt individuelle Freiheit vor überschießenden Eingriffen. Der Blick auf die Wirklichkeit und deren Vielgestaltigkeit drängt zur Differenzierung und setzt der Typisierung Grenzen. Rationalität baut auf einer vorgegebenen Zwecksetzung auf, die ihrerseits in bestimmten Werten und Präferenzen wurzeln. Insoweit entfaltet jede Staatsordnung mit ihren normativ begründeten Werten ihre eigene Rationalität. Die Eigenrationalität der rechtlich verfassten Gemeinschaft konkurriert vielfach mit einer ökonomischen Rationalität und steht zu dieser in unterschiedlicher Nähe oder Distanz. Zugleich steht das Bemühen um Rationalität in einem Spannungsverhältnis mit weltanschaulich und sonst subjektiv begründeten Präferenzen. Das Grundgesetz, die Wirtschaftsordnung der Europäischen Union und völkervertragliche Regime nähern sich diesem Spannungsverhältnis in jeweils eigener Weise. Der Autor: Matthias Herdegen, Prof. Dr. iur. utr.; Direktor des Instituts für Völkerrecht sowie des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Bonn; Mitglied des Menschenrechtsausschusses der International Law Association; Mitherausgeber des Grundgesetzkommentars Maunz/Dürig.
Staats- und Verfassungsrecht im Föderalismus
Author:
Die tiefgreifenden föderalen Brechungen und Modifizierungen, die grundlegende verfassungsstaatliche Strukturprinzipien wie Demokratie oder Gewaltenteilung unter den Bedingungen der Bundesstaatlichkeit erfahren, lassen den Prozess der Herausbildung der europäischen Föderation, insbesondere ihr angebliches »Demokratiedefizit«, besser verstehen.
Namentlich in Ansehung des »Exekutivföderalismus« weisen der deutsche Bundesstaat und der europäische Staatenverbund erstaunliche Strukturähnlichkeiten auf. Nur eine Staats- und Verfassungsrechtslehre, die bereit ist, Bundesstaat und Staatenverbund miteinander zu vergleichen und ihre vielfältigen Strukturähnlichkeiten anzuerkennen, wird auch in der Lage sein, verlässlich festzuhalten, worin ihre bleibenden Unterschiede bestehen.
Agonaler Pluralismus für die liberale Demokratie
Author:
Seit den 1990er-Jahren wird zunehmend hörbar der Anspruch formuliert, dass Diversität gefördert und in den Strukturen von Staat und Gesellschaft verwirklicht werden sollte. Dieser Vielfaltsimperativ überrascht, weil die westliche Gesellschaft mit dem Pluralismus ein tragfähiges Leitbild hat. Diversität steht für ein gesellschaftstheoretisch ambitioniertes Konzept sozialer Ordnung. Der Begriff transportiert – und das macht ihn auch für die Rechtswissenschaft besonders interessant – eine komplexe, überwiegend noch diffuse Demokratietheorie, in dem sich Gesellschafts- und Verfassungstheorie treffen. Die Studie untersucht den tatsächlichen und intellektuellen Rahmen des Diversitätsdenkens, und unternimmt es, die theoretischen und dogmatischen Folgen für den modernen Verfassungsstaat aufzuzeigen. Die These lautet, dass eine diverse Gesellschaft notwendig mit Identitätspolitik einhergeht, in deren Folge identitäre Gruppen nach einem »exklusionsfreien Konsens« verlangen. Diversität und Identität stellen mit ihrer neotribalen Neigung tragende Institutionen des liberalen Verfassungsstaates in Frage, das Mehrheitsprinzip, den Gleichheitssatz und das Politische in der parlamentarischen Demokratie. So belegt die Entpolitisierung gesellschaftlicher Konflikte, dass die Politik gegenüber Diversitätsansprüchen aus der Gesellschaft aufgeschlossen ist, indem sie auf Moral und Recht setzt. Nicht mehr nur politische Minderheiten begreifen sich als identitäre Gruppen, auch Mehrheiten haben begonnen, diesen Schritt zu gehen. Wir sehen die Rückkehr des Hasses in die politische Auseinandersetzung. Das Diversitätskonzept sollte deshalb für die liberale Demokratie freiheitsgerecht gedacht werden.
Zur Individualisierung der Volkssouveränität, nicht nur im Kontext der Europäischen Integration
Demokratie ist dort, wo die Bürger durch oder aufgrund staatlichen Rechts berechtigt sind, an der öffentlichen Gewalt teilzuhaben.
Der Vorhalt politischer Entgrenzung gehört zum praktischen Erfahrungsbegriff der Demokratie. Ihre rechtlichen Regeln erzeugen im politischen Prozess eigensinnige Sozialisations- wie Selektions- und Suspensionseffekte. In solchen Grenzregionen vollzieht die jüngere Rechtsentwicklung einen allmählichen Begriffswandel. Die Vorstellung kollektiver Volkssouveränität als Grund und als Maßstab der Demokratie tritt zurück. In den Mittelpunkt rücken die einzelnen Bürger. Es sind deren politische Teilhaberechte, aus denen die Demokratie ihr kritisches und emanzipatives Potential bezieht. Unter diesem Ansatz aber öffnen sich neue konstruktive Wege zu einer Demokratie auch in staatlich abgeleiteten Ordnungsräumen, sowohl oberhalb als auch unterhalb des Staates. Zumal für eine weitergehende Mitwirkung an der Europäischen Union werden verfassungsfortbildende Integrationsreserven des Grundgesetzes sichtbar, die bisher noch nicht ausgelotet sind.
Über verfassungsrechtliche Grenzen ethisch imprägnierter Gesetzgebung
In der Ordnung des Grundgesetzes wird die Frage danach, welche Behandlung die unterschiedlichen Konzeptionen des guten Lebens erfahren sollen, im Zuge weiterer Pluralisierung der Lebensvorstellungen an Bedeutung gewinnen. Bislang hat sich die Verfassungstheorie mit dieser Frage in grundsätzlicher Hinsicht zu wenig befasst. Stattdessen werden Konflikte durch Einzelfallabwägung bewältigt. Die Studie versucht, Demokratie und Grundrechtsschutz in prinzipieller Weise zusammenzuführen. Sie zeigt einerseits auf, dass der Gesetzgeber grundsätzlich darin frei ist, bestimmte Vorstellungen darüber, wie ein gutes Leben zu führen ist, zu privilegieren. Er verstößt damit weder gegen theoretische Prämissen verfassungsstaatlicher Herrschaft noch positivrechtliche Grundsätze des geltenden Verfassungsrechts. Der Staat des Grundgesetzes ist als demokratischer Staat gerade kein ethisch neutraler Staat. Sie weist andererseits darauf hin, dass sich die grundrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Entscheidungen zugunsten oder gegen eine bestimmte Konzeption des guten Lebens nicht allein auf der Basis eines liberalen Begriffs der Personen bestimmen lassen. Die »Grundrechtsperson« ist zugleich Träger gleicher Freiheit, verfügt über eine ethische Identität und kann politische Autonomie beanspruchen. Nur wenn die Grundrechtskontexte zu einem gehaltvollen Konzept zusammengeführt werden, lässt sich bestimmen, welche staatlichen Eingriffe ihr zugemutet werden können.
Die Reformation ist zunächst eine kirchliche Erneuerungsbewegung gewesen. Indem Luther die geistliche Gewalt entmachtete, hat er jedoch zugleich die weltliche Gewalt außerordentlich gestärkt.
Der Reformator hat aus seinem Glaubensverständnis heraus eine spezifische Einstellung zur weltlichen Ordnung und ihrem Recht gefunden, die sehr wirkmächtig geworden ist. Ihren Mittelpunkt findet Luthers Staatsauffassung in seiner Lehre von den zwei Reichen und zwei Regimenten. Dem „Reich der Welt“ kommt dabei in erster Linie die Funktion der zwangsweisen Durchsetzung einer äußeren Rechts- und Friedensordnung zu. Eine christliche Obrigkeit hat darüber hinaus die Aufgabe einer umfassend verstandenen Gemeinwohlförderung. Dies schließt insbesondere Armenfürsorge, Krankenpflege und ein öffentliches Bildungswesen ein. Hier liegen die Anfänge des modernen Wohlfahrtsstaates.
Author:
Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Die französische Menschenrechtserklärung von 1789 bringt damit den Anspruch, der mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung verbunden ist, konzentriert zum Ausdruck. Auch in der Folgezeit setzte sich das Pathos ungebrochen bis in das 20. Jahrhundert hinein fort. In den Anfangsjahren des Grundgesetzes umgab die staatliche Gewaltenteilung zivilreligiöses Pathos, und noch bis in die sechziger Jahre hinein wird Gewaltenteilung als Inbegriff jeder modernen Verfassungsstaatlichkeit und eine der großen Konstanten in den freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnungen der Neuzeit gesehen: als ein überzeitliches Phänomen, und als eine nicht zu bezweifelnde Wahrheit. Die Einlösung dieses universellen Anspruchs fällt allerdings schwer.
Verfassungserwartungen und Verfassungsvoraussetzungen einer gefürchteten Freiheit
Die Gewährleistung des Rechts der Meinungsfreiheit verlangt von einem freiheitlichen Staat den Verzicht auf einen Wahrheitsanspruch. Der Staat muss es den Bürgern überlassen, was sie denken und sagen wollen. Gefährdet wird dieses Recht heute nicht nur vom Staat. Ob und wie ein Thema debattiert werden darf, wird oft bestimmt von gesellschaftlichen Sprachregeln, der political correctness. Die Betonung der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den freiheitlichen Staat und die Klaglosigkeit, mit der die Verengung des Korridors freier Rede durch demokratisch nicht legitimierte Sprachwächter hingenommen wird, klaffen auseinander. Es wird deutlich, dass Meinungsfreiheit in einem freiheitlichen Staat auf außerrechtlichen Erwartungen und Voraussetzungen gründet.