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Diese Schrift ordnet Verfassungsgerichtsbarkeit in das staatliche Gewaltenteilungsgefüge ein. Sie untersucht die Doppelfunktion, die einem Verfassungsgericht als Gericht und Verfassungsorgan zukommt, und zeigt Konsequenzen auf. Diese betreffen etwa das Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit. In einem föderativen Staat können mehrere Verfassungsgerichte existieren, die zusammen ein bundesstaatliches System der Verfassungsgerichtsbarkeit bilden. Durch diese erhält rechtliche Statik den Vorrang vor politischer Dynamik.
Namentlich in Ansehung des »Exekutivföderalismus« weisen der deutsche Bundesstaat und der europäische Staatenverbund erstaunliche Strukturähnlichkeiten auf. Nur eine Staats- und Verfassungsrechtslehre, die bereit ist, Bundesstaat und Staatenverbund miteinander zu vergleichen und ihre vielfältigen Strukturähnlichkeiten anzuerkennen, wird auch in der Lage sein, verlässlich festzuhalten, worin ihre bleibenden Unterschiede bestehen.
Der Vorhalt politischer Entgrenzung gehört zum praktischen Erfahrungsbegriff der Demokratie. Ihre rechtlichen Regeln erzeugen im politischen Prozess eigensinnige Sozialisations- wie Selektions- und Suspensionseffekte. In solchen Grenzregionen vollzieht die jüngere Rechtsentwicklung einen allmählichen Begriffswandel. Die Vorstellung kollektiver Volkssouveränität als Grund und als Maßstab der Demokratie tritt zurück. In den Mittelpunkt rücken die einzelnen Bürger. Es sind deren politische Teilhaberechte, aus denen die Demokratie ihr kritisches und emanzipatives Potential bezieht. Unter diesem Ansatz aber öffnen sich neue konstruktive Wege zu einer Demokratie auch in staatlich abgeleiteten Ordnungsräumen, sowohl oberhalb als auch unterhalb des Staates. Zumal für eine weitergehende Mitwirkung an der Europäischen Union werden verfassungsfortbildende Integrationsreserven des Grundgesetzes sichtbar, die bisher noch nicht ausgelotet sind.
Der Reformator hat aus seinem Glaubensverständnis heraus eine spezifische Einstellung zur weltlichen Ordnung und ihrem Recht gefunden, die sehr wirkmächtig geworden ist. Ihren Mittelpunkt findet Luthers Staatsauffassung in seiner Lehre von den zwei Reichen und zwei Regimenten. Dem „Reich der Welt“ kommt dabei in erster Linie die Funktion der zwangsweisen Durchsetzung einer äußeren Rechts- und Friedensordnung zu. Eine christliche Obrigkeit hat darüber hinaus die Aufgabe einer umfassend verstandenen Gemeinwohlförderung. Dies schließt insbesondere Armenfürsorge, Krankenpflege und ein öffentliches Bildungswesen ein. Hier liegen die Anfänge des modernen Wohlfahrtsstaates.