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  • Author or Editor: Christoph Grabenwarter x
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Die Welt der Massenmedien ist vielfältigen Veränderungen unterworfen, mit ihr die Rolle des Staates. Staatliches Handeln hat vielfältige Berührungspunkte mit den Medien: Er ist diesen gegenüber Grundrechtsverpflichteter, er hat zugunsten der Medien in bestimmten Grenzen Gewährleistungsverantwortung, aber auch Schutzpflichten zugunsten jener, die von medialer Berichterstattung betroffen sind. Technische und gesellschaftliche Entwicklungen im Bereich der elektronischen Massenmedien führen dazu, dass die Abgrenzung zwischen Massenmedien und individueller Kommunikation fließend wird, die Partikularisierung von Medienproduzenten und Konsumenten wandelt die Rolle der Medien im demokratischen Verfassungsstaat. Das Verhältnis zwischen Staat und Medien hat aber auch den Staat als res publica und als Gegenstand medialer Berichterstattung in den Blick zu nehmen und dabei vor allem der Frage nach den Auswirkungen der Veränderungen in der medialen Bericht-erstattung auf das Handeln und Kommunikationsverhalten staatlicher Organe nachzugehen.
In: Gouvernement des juges - Fluch oder Segen
In: Der Staat in der Flüchtlingskrise
In: Der Staat in der Flüchtlingskrise
In: Der Staat in der Flüchtlingskrise
In: Der Staat in der Flüchtlingskrise
In: Der Staat in der Flüchtlingskrise
Jenseits und diesseits der Rationalität des Rechts
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Wer soll Hüter der Verfassung sein? Diese verfassungstheoretische Frage hat die Verfassungspraxis in vielen Staaten längst beantwortet: Verfassungsgerichte tragen in besonderer Weise zur Wahrung der Verfassungen bei.

Diese Schrift ordnet Verfassungsgerichtsbarkeit in das staatliche Gewaltenteilungsgefüge ein. Sie untersucht die Doppelfunktion, die einem Verfassungsgericht als Gericht und Verfassungsorgan zukommt, und zeigt Konsequenzen auf. Diese betreffen etwa das Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit. In einem föderativen Staat können mehrere Verfassungsgerichte existieren, die zusammen ein bundesstaatliches System der Verfassungsgerichtsbarkeit bilden. Durch diese erhält rechtliche Statik den Vorrang vor politischer Dynamik.
Die Orientierung staatlichen Verhaltens an Maßstäben der Rationalität bildet eine Grundfrage jeder Rechtsordnung. Intersubjektiv vermittelbare Entscheidungskriterien sichern Berechenbarkeit und Bestimmtheit des Rechts. Die Berücksichtigung empirisch oder sonst wissenschaftlich begründeter Wirkungszusammenhänge ist Bedingung möglichst genauer Wirk samkeit staatlichen Handelns. Sie schützt individuelle Freiheit vor überschießenden Eingriffen. Der Blick auf die Wirklichkeit und deren Vielgestaltigkeit drängt zur Differenzierung und setzt der Typisierung Grenzen. Rationalität baut auf einer vorgegebenen Zwecksetzung auf, die ihrerseits in bestimmten Werten und Präferenzen wurzeln. Insoweit entfaltet jede Staatsordnung mit ihren normativ begründeten Werten ihre eigene Rationalität. Die Eigenrationalität der rechtlich verfassten Gemeinschaft konkurriert vielfach mit einer ökonomischen Rationalität und steht zu dieser in unterschiedlicher Nähe oder Distanz. Zugleich steht das Bemühen um Rationalität in einem Spannungsverhältnis mit weltanschaulich und sonst subjektiv begründeten Präferenzen. Das Grundgesetz, die Wirtschaftsordnung der Europäischen Union und völkervertragliche Regime nähern sich diesem Spannungsverhältnis in jeweils eigener Weise. Der Autor: Matthias Herdegen, Prof. Dr. iur. utr.; Direktor des Instituts für Völkerrecht sowie des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Bonn; Mitglied des Menschenrechtsausschusses der International Law Association; Mitherausgeber des Grundgesetzkommentars Maunz/Dürig.